Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird künftig wesentlich konsequenter als bisher überprüft. Wer in den letzten fünf Jahren Zahlungen an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet hat ohne die entsprechenden Abgaben abzuführen, muss sich vermutlich auf Nachforderungen für diesen Zeitraum einstellen, warnen Experten.
Achten Sie auf Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Nach diesem Gesetz kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Künstlersozialabgabe verpflichten. Und dies ist unabhängig davon, ob der Fotograf Leistungen von der KSK erhält bzw. dort Mitglied ist.
Private Unternehmen können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Vereine oder Personengemeinschaften.
„Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung alle zur Feststellung der Abgabepflicht erforderlichen Informationen zu geben“, erläutert Steuerberaterin Zachert. Abgefragt werden im Rahmen der aktuellen Aktion: Angaben zum Unternehmen, zur Branchenzugehörigkeit, zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken in den letzten fünf Jahren sowie Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Anhand eines Erhebungsbogens erfolgt die Prüfung der Abgabepflicht und die Feststellung der Künstlersozialabgabe. Frau Zachert rät den Betroffenen, ein besonderes Augenmerk auf die eigene Werbung und die Öffentlichkeitsarbeit zu haben.









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